§ 5
§ 5 Wesentliche Änderungen eines Vorhabens
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Vorhabensverordnung?
- Kernaussage§ 5 Vorhabensverordnung behandelt "Wesentliche Änderungen eines Vorhabens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wesentliche Änderungen eines Vorhabens
§ 5. (1) Werden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten, so liegt eine wesentliche Änderung vor. In diesem Falle haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die Fortsetzung, Anpassung oder Einstellung des Vorhabens herzustellen.(2) Abs. 1, zweiter Satz gilt auch dann, wenn bei gleichbleibenden Aufwendungen für ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 während der Durchführung des Vorhabens erkennbar wird,
1. dass der in der Ergebnisdarstellung gem. § 8 WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oder
2. die wesentlichen, nicht erwünschten Auswirkungen deutlich höher ausfallen werden.
(3) Die Angaben über die Änderungen des Vorhabens sind in geeigneter Weise darzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Vorhabensverordnung in einfachen Worten?
§ 5 Vorhabensverordnung behandelt "Wesentliche Änderungen eines Vorhabens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 70/2015
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