Verordnungen

Vorhabensverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung)

VerordnungFassung seit 1. April 2015RIS-Stand 9. April 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008200 · BGBl. II Nr. 22/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Koordinationspflichten

Fassung: 1. April 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Vorhabensverordnung?

  • Kernaussage§ 3 Vorhabensverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Koordinationspflichten

§ 3. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013

(3) Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt.

(4) Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der Planungsphase bzw. vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen, dass eine angemessene Zeitspanne zur eigenverantwortlichen Beurteilung bleibt und einvernehmliche Anpassungen ohne Gefährdung des Terminplanes des Vorhabens möglich sind.

(5) Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:

(6) Wird ein Vorhaben von mehreren haushaltsleitenden Organen gemeinsam durchgeführt, haben sie gemeinsam festzulegen, wessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist. Dem haushaltsleitenden Organ, dessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist, obliegt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen.

(7) Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Abs. 4 zu erfolgen.

(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Abs. 5 sowie §§ 6 und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Vorhabensverordnung in einfachen Worten?

§ 3 Vorhabensverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. April 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:13
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  • BGBl. II Nr. 70/2015

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