Verordnungen

Vorhabensverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung)

VerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2013RIS-Stand 9. April 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008200 · BGBl. II Nr. 22/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise bei

§ 2

§ 2 Voraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Voraussetzungen

§ 2. (1) Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben

(2) Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.

§ 3

§ 3 Koordinationspflichten

Fassung: 1. April 2015 bis laufend

Koordinationspflichten

§ 3. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013

(3) Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt.

(4) Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der Planungsphase bzw. vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen, dass eine angemessene Zeitspanne zur eigenverantwortlichen Beurteilung bleibt und einvernehmliche Anpassungen ohne Gefährdung des Terminplanes des Vorhabens möglich sind.

(5) Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:

(6) Wird ein Vorhaben von mehreren haushaltsleitenden Organen gemeinsam durchgeführt, haben sie gemeinsam festzulegen, wessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist. Dem haushaltsleitenden Organ, dessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist, obliegt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen.

(7) Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Abs. 4 zu erfolgen.

(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Abs. 5 sowie §§ 6 und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:

§ 4

§ 4 Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz

§ 4. (1) Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.

(2) Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.

(3) Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, gesondert beantragt werden.

§ 5

§ 5 Wesentliche Änderungen eines Vorhabens

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Wesentliche Änderungen eines Vorhabens

§ 5. (1) Werden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten, so liegt eine wesentliche Änderung vor. In diesem Falle haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die Fortsetzung, Anpassung oder Einstellung des Vorhabens herzustellen.(2) Abs. 1, zweiter Satz gilt auch dann, wenn bei gleichbleibenden Aufwendungen für ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 während der Durchführung des Vorhabens erkennbar wird,

1. dass der in der Ergebnisdarstellung gem. § 8 WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oder

2. die wesentlichen, nicht erwünschten Auswirkungen deutlich höher ausfallen werden.

(3) Die Angaben über die Änderungen des Vorhabens sind in geeigneter Weise darzustellen.

§ 6

§ 6 Vorbelastungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

2. Abschnitt

Vorbelastungen

§ 6. Überschreiten die finanziellen Auswirkungen von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Spalte 5 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.

§ 7

§ 7 Vorberechtigungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Vorberechtigungen

§ 7. Überschreiten die finanziellen Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 3 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.

§ 8

§ 8 Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

3. Abschnitt

Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

§ 8. Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9

§ 9 Erwerb von Beteiligungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

4. Abschnitt

Erwerb von Beteiligungen

§ 9. (1) Mittelverwendungen, welche

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.

§ 10

§ 10 Richtlinien

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

5. Abschnitt

Richtlinien

§ 10. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 2. April 2015 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 5 gilt auch für Vorhaben, bei denen die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt ist.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende bilaterale Vereinbarungen (§ 3 Abs. 2) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 anzupassen oder aufzuheben.

(4) § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend