Verordnungen

Vorhabensverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 9. April 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008200 · BGBl. II Nr. 22/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Vorhabensverordnung?

  • Kernaussage§ 4 Vorhabensverordnung behandelt "Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz

§ 4. (1) Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.

(2) Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.

(3) Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, gesondert beantragt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Vorhabensverordnung in einfachen Worten?

§ 4 Vorhabensverordnung behandelt "Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 70/2015

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