§ 11
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 2. April 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Vorhabensverordnung?
- Kernaussage§ 11 Vorhabensverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 5 gilt auch für Vorhaben, bei denen die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt ist.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende bilaterale Vereinbarungen (§ 3 Abs. 2) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 anzupassen oder aufzuheben.
(4) § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Vorhabensverordnung in einfachen Worten?
§ 11 Vorhabensverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 2. April 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 70/2015
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