Verordnungen

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)

VNEP-VVerordnungFassung seit 30. Juni 2026RIS-Stand 29. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013205 · BGBl. II Nr. 156/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Inkrafttreten

Fassung: 30. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 VNEP-V?

  • Kernaussage§ 27 VNEP-V beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(3) § 20 Z 5 und Z 6 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025.

(4) § 23 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 26 3. Hauptstück
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 VNEP-V in einfachen Worten?

§ 27 VNEP-V beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Für wen ist § 27 VNEP-V relevant?

Für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juni 2026
Fassung seit
30. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 10:17
Frühere Fassungen

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