Verordnungen

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)

VNEP-VVerordnungFassung seit 30. Juni 2026RIS-Stand 29. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013205 · BGBl. II Nr. 156/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 2. Hauptstück

Fassung: 30. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 VNEP-V?

  • Kernaussage§ 5 VNEP-V behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Hauptstück

Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan

1. Abschnitt

Ausgangssituation

Allgemeines

§ 5. Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 VNEP-V in einfachen Worten?

§ 5 VNEP-V behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juni 2026
Fassung seit
30. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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