§ 23
§ 23 Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
Fassung: 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 VNEP-V?
- Kernaussage§ 23 VNEP-V behandelt "Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 VNEP-V in einfachen Worten?
§ 23 VNEP-V behandelt "Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juni 2026
- Fassung seit
- 30. Juni 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:15
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