Verordnungen

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)

VNEP-VVerordnungFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 29. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013205 · BGBl. II Nr. 156/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen

Fassung: 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 VNEP-V?

  • Kernaussage§ 23 VNEP-V behandelt "Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen

Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb

(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 22 Flexibler Netzzugang
Nächster Paragraph§ 24 Stellungnahmen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 VNEP-V in einfachen Worten?

§ 23 VNEP-V behandelt "Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juni 2026
Fassung seit
30. Juni 2026
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:15
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.