§ 8
§ 8 Bestand an Stromerzeugungsanlagen
Fassung: 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 VNEP-V?
- Kernaussage§ 8 VNEP-V behandelt "Bestand an Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestand an Stromerzeugungsanlagen
§ 8. (1) Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen sind dabei gesondert darzustellen.
(2) Die Differenzierung nach Technologien hat jedenfalls nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Wasserkraft; Windkraft; Photovoltaik; Geothermie; sonstige erneuerbare und biogene Brennstoffe (fest, flüssig, Biogas, Deponie- und Klärgas, sonstige Biogene); fossile Brennstoffe, Derivate, sonstige nicht-biogene Brennstoffe und Mischfeuerung.
(3) Für die Bildung der Leistungskategorien sind zumindest die folgenden Schwellenwerte heranzuziehen: ≤ 20 kW, 250 kW, 35 MW, 50 MW, ≥ 50 MW.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 VNEP-V in einfachen Worten?
§ 8 VNEP-V behandelt "Bestand an Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juni 2026
- Fassung seit
- 30. Juni 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
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