Verordnungen

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)

VNEP-VVerordnungFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 29. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013205 · BGBl. II Nr. 156/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Bestand an Stromerzeugungsanlagen

Fassung: 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 VNEP-V?

  • Kernaussage§ 8 VNEP-V behandelt "Bestand an Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestand an Stromerzeugungsanlagen

§ 8. (1) Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen sind dabei gesondert darzustellen.

(2) Die Differenzierung nach Technologien hat jedenfalls nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Wasserkraft; Windkraft; Photovoltaik; Geothermie; sonstige erneuerbare und biogene Brennstoffe (fest, flüssig, Biogas, Deponie- und Klärgas, sonstige Biogene); fossile Brennstoffe, Derivate, sonstige nicht-biogene Brennstoffe und Mischfeuerung.

(3) Für die Bildung der Leistungskategorien sind zumindest die folgenden Schwellenwerte heranzuziehen: ≤ 20 kW, 250 kW, 35 MW, 50 MW, ≥ 50 MW.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 VNEP-V in einfachen Worten?

§ 8 VNEP-V behandelt "Bestand an Stromerzeugungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juni 2026
Fassung seit
30. Juni 2026
Fassung bis
31. Dezember 2026
Frühere Fassungen

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