§ 20
§ 20 Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen
Fassung: 1. August 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 VEXAT?
- Kernaussage§ 20 VEXAT behandelt "Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden...
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Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen
§ 20. (1) Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
(2) Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 VEXAT in einfachen Worten?
§ 20 VEXAT behandelt "Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. August 2004
- Fassung bis
- laufend
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