Verordnungen

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT)

VEXATVerordnungFassung seit 1. März 2012RIS-Stand 22. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 20003475 · BGBl. II Nr. 309/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Fassung: 1. März 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 VEXAT?

  • KernaussageAnl. 1 VEXAT behandelt "Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gilt zusätzlich

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Kabel und Leitungen

Allgemeines

Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gilt zusätzlich:

Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt:

Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche

Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:

21. Für vor dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

Leiter bzw. Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 und 1 dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren und Leiterbündeln nicht gemeinsam geführt werden.

Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

„Ungeschirmte Leiter bzw. ungeschirmte Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder Zone 20 (eigensichere Kreise der Kategorie „ia“) dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren oder Leiterbündeln nicht gemeinsam mit Leitungen oder Aderleitungen der Zone 1 oder Zone 21 (eigensichere Kreise der Kategorie „ib“) geführt werden.

25. Für vor dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

An Anlagenteilen der Zone 0 (wie Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen, in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (wie Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden, gilt zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen (z. B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen):

Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

An Anlagenteilen der Zone 0 (z. B. Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (z. B. Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden und die Gefahr von gefährlichen Überspannungen (z. B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen) besteht, müssen folgende Maßnahmen zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen angewendet werden:

Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:

Verbindungen durch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche:

29. Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

In Zone 0 und Zone 20 sind solche Verbindungen nicht erlaubt. In allen anderen Zonen dürfen zum Verbinden von Kabeln und Leitungen auch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche verwendet werden, wenn diese nicht mechanisch beansprucht sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 22 Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 VEXAT in einfachen Worten?

Anl. 1 VEXAT behandelt "Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2019
Fassung seit
1. März 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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