Verordnungen

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT)

VEXATVerordnungFassung seit 1. August 2004RIS-Stand 22. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 20003475 · BGBl. II Nr. 309/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

Fassung: 1. August 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 VEXAT?

  • Kernaussage§ 13 VEXAT behandelt "Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 13. (1) In Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen

(2) Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:

(3) Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen

(4) In den Zonen 0, 1, 20, 21, G und M darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 108 Ω betragen.

(5) Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (§ 21 AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 VEXAT in einfachen Worten?

§ 13 VEXAT behandelt "Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. September 2015
Fassung seit
1. August 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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