§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 VEXAT?
- Kernaussage§ 2 VEXAT erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
(2) Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 5 ASchG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (zB Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung, elektrische Betriebsmittel, medizinische elektrische Geräte) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 VEXAT in einfachen Worten?
§ 2 VEXAT erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:25
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