§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 1. August 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 VEXAT?
- Kernaussage§ 1 VEXAT behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(4) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VEXAT in einfachen Worten?
§ 1 VEXAT behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 VEXAT relevant?
Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. August 2004
- Fassung bis
- laufend
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