Verordnungen

Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 2010RIS-Stand 4. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006886 · BGBl. II Nr. 281/2010 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Obst und Gemüse

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung?

  • Kernaussage§ 7 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Obst und Gemüse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse erfolgt abgesehen von Stichproben auf Grundlage einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Obst und Gemüse

§7. (1) Die Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse erfolgt abgesehen von Stichproben auf Grundlage einer Risikoanalyse und wird mit angemessener Häufigkeit durchgeführt.

(2) Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art.10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr.2200/96, (EG) Nr.2201/96 und (EG) Nr.1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, ABl.Nr.L350 vom 31.12.2007,S.1, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag genehmigen, dass Händler im Sinne des Art.9 der Verordnung (EG) Nr.1580/2007, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Ausfuhrstufe nach dem Muster in AnhangII der Verordnung (EG) Nr.1580/2007 etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Art.12a der Verordnung (EG) Nr.1580/2007 unterzeichnen (Berechtigung zur Eigenkontrolle). Die Genehmigung erfolgt unter den Bedingungen des Art.11 Abs.3 der genannten Verordnung. Bei Nichterfüllung der Genehmigungsbedingungen ist die Berechtigung zur Eigenkontrolle zu widerrufen.

3.Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Eier
Nächster Paragraph§ 8

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung in einfachen Worten?

§ 7 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Obst und Gemüse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2010
Fassung seit
1. September 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2023
  • BGBl. II Nr. 220/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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