Verordnungen

Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung)

VerordnungFassung seit 24. Juli 2019RIS-Stand 4. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006886 · BGBl. II Nr. 281/2010 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Erzeugnisspezifische Bestimmungen

Fassung: 24. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung?

  • Kernaussage§ 5 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Erzeugnisspezifische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Erzeugnisspezifische Bestimmungen

Schlachtkörper von Rindern und Schweinen

§ 5. (1) Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.

(2) Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im Falle von

(3) Jedenfalls sind sämtliche Schlachtkörper aber in solcher Menge zu kontrollieren, dass durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.

(4) Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.

(6) Abs. 3 und 4 gelten für Schlachtkörper nur insoweit, als für sie nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen im Sinne des § 2 Abs. 2 VNG nicht spezifische Regelungen über deren Kontrolle gelten.

(7) Schlachtbetriebe von Rindern, die

„(8) Schlachtbetriebe von Schweinen, die

(9) Wird gemäß § 10 Abs. 3 VNG eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit verlangt, ist jener Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr gemäß § 20 Abs. 7 VNG zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.

(10) Die Grundgebühr beträgt 50,00 € und die Gebühr für den Zeitaufwand 10,00 € je angefangene halbe Stunde. Die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand erhöhen sich jährlich jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Ist demgemäß eine Erhöhung der Gebühren durchzuführen, sind die jeweils neu ermittelten Beträge auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die demnach ermittelten neuen Gebühren gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten. Der Abgleich mit dem VPI hat erstmals mit Jänner 2011 zu erfolgen.

(11) Wird eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich, so erhöhen sich die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand jeweils um 100%.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 6 Eier

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung in einfachen Worten?

§ 5 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Erzeugnisspezifische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Juli 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2019
Fassung seit
24. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2023
  • BGBl. II Nr. 220/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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