Verordnungen

Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 2010RIS-Stand 4. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006886 · BGBl. II Nr. 281/2010 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ausweisurkunde

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Ausweisurkunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß §11...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausweisurkunde

§2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß §11 Abs.3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1.Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Ausweisurkunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2010
Fassung seit
1. September 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2023
  • BGBl. II Nr. 220/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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