§ 3
§ 3 Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren
Fassung: 4. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung?
- Kernaussage§ 3 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung...
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Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren
§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abzufertigen.
(3) Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Abs. 2 sind folgende Zollstellen:
(4) Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 659/1994 in der jeweils geltenden Fassung) im Nahbereich der in Abs. 3 angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung in einfachen Worten?
§ 3 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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- Zuletzt geändert am
- 4. Juli 2023
- Fassung seit
- 4. Juli 2023
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 210/2023
- BGBl. II Nr. 220/2019
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