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Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 2010RIS-Stand 4. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006886 · BGBl. II Nr. 281/2010 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung?

  • Kernaussage§ 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1.Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrollen (Ein-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen über Kontrollen, die in erzeugnisspezifischen Verordnungen auf Grund des §4 Abs.1 VNG oder in solchen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes1967 erlassenen und gemäß §28 Abs.1 VNG weiter in Geltung stehenden Verordnungen festgelegt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1.Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung in einfachen Worten?

§ 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2010
Fassung seit
1. September 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2023
  • BGBl. II Nr. 220/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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