§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. September 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung?
- Kernaussage§ 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1.Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrollen (Ein-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen über Kontrollen, die in erzeugnisspezifischen Verordnungen auf Grund des §4 Abs.1 VNG oder in solchen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes1967 erlassenen und gemäß §28 Abs.1 VNG weiter in Geltung stehenden Verordnungen festgelegt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung in einfachen Worten?
§ 1 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2010
- Fassung seit
- 1. September 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2023
- BGBl. II Nr. 220/2019
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Rückverweise
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