Verordnungen

VA-Grundausbildungsverordnung

Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2023RIS-Stand 15. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012286 · BGBl. II Nr. 182/2023 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Dienstprüfungskommission

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 VA-Grundausbildungsverordnung?

  • Kernaussage§ 9 VA-Grundausbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstprüfungskommission

§ 9. (1) In der Volksanwaltschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer bzw. Einzelprüferin gemäß § 10 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 10 Abs. 6 tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Mit dem Vorsitz der Dienstprüfungskommission ist eine Person im Personalstand des Höheren Dienstes der Volksanwaltschaft zu bestellen, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.

(3) Der Dienstprüfungskommissionsvorsitz und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Volksanwaltschaft. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VA-Grundausbildungsverordnung in einfachen Worten?

§ 9 VA-Grundausbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2023
Fassung seit
1. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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