§ 9
§ 9 Dienstprüfungskommission
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 VA-Grundausbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 9 VA-Grundausbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstprüfungskommission
§ 9. (1) In der Volksanwaltschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer bzw. Einzelprüferin gemäß § 10 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 10 Abs. 6 tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Mit dem Vorsitz der Dienstprüfungskommission ist eine Person im Personalstand des Höheren Dienstes der Volksanwaltschaft zu bestellen, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.
(3) Der Dienstprüfungskommissionsvorsitz und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Volksanwaltschaft. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VA-Grundausbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 9 VA-Grundausbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
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