§ 10
§ 10 Prüfungsordnung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 VA-Grundausbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 10 VA-Grundausbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsordnung
§ 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.
(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer bzw. einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde.
(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt längstens einen Monat. Die erste Wiederholung hat im Beisein eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VA-Grundausbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 10 VA-Grundausbildungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
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