Verordnungen

VA-Grundausbildungsverordnung

Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)

VerordnungIn Kraft seit 1. Juli 2023RIS-Stand 15. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012286 · BGBl. II Nr. 182/2023 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

§ 2

§ 2 Ziele der Grundausbildung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:

§ 3

§ 3 Organisation der Grundausbildung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Organisation der Grundausbildung

§ 3. Der bzw. die Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat eine Person aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleitung) und Weiterbildung zu betrauen. Die Ausbildungsleitung hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

§ 4

§ 4 Ausbildungseinheiten und Vortragende

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Ausbildungseinheiten und Vortragende

§ 4. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Volksanwaltschaft für die internen Module heranzuziehen. Die Vortragenden sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über Vorschlag der Ausbildungsleitung zu bestellen.

§ 5

§ 5 Erstorientierung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Erstorientierung

§ 5. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

§ 6

§ 6 Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

§ 6. (1) Die Ausbildungsleitung hat für alle Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von den Bediensteten jeweils zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 entfällt.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Fristen gemäß § 138 BDG 1979 oder § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 möglich ist.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:

(5) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

§ 7

§ 7 Zulassung zur Grundausbildung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Zulassung zur Grundausbildung

§ 7. (1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt spätestens mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Volksanwaltschaft gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist von den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung ist für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:

1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2:

12 Monate,

2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3

6 Monate,

3. A5 bzw. v4/1:

3 Monate.

(3) Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 2 abgesehen werden.

§ 8

§ 8 Inhalte der Ausbildungseinheiten

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Inhalte der Ausbildungseinheiten

§ 8. (1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 in rechtskundiger Verwendung haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 168 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren, wobei eine UE im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung mit 50 Minuten bemessen ist. Es entfallen auf folgende Fächer:

1. Basislehrgang A1/v1 in rechtskundiger Verwendung

Mindest-UE

Einführung

8

Legistik und Rechtserzeugungsprozess

16

Rechtsschutz im öffentlichen Recht

16

Vertiefung des Unionsrechts

12

Dienstrecht und Compliance

12

Der öffentliche Haushalt

16

2. Ressortbereich Volksanwaltschaft

Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge

30

Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft

14

Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft

8

Internationales Ombudsmanwesen

4

Die Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus

4

Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache

28

Summe Unterrichtseinheiten

168

(2) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2, bzw. v1 und v2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 162 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1. Basislehrgang A1/v1 bzw. A2/v2

Mindest-UE

Einführung

8

Grundzüge des Verfassungsrechts

16

Praxis des Verwaltungsverfahrens und Rechtsschutz

12

Grundlagen des Unionsrechts

12

Dienstrecht und Compliance

16

Der öffentliche Haushalt

16

2. Ressortbereich Volksanwaltschaft

Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge

21

Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft

5

Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft

16

Internationales Ombudsmanwesen

4

IT-Anwendungen

20

Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache

16

Summe Unterrichtseinheiten

162

(3) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4 und A5 bzw. v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 146 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1. Basislehrgang A3, A4, A5 bzw. v3, v4

Mindest-UE

Einführung

8

Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 1)

16

Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 2)

8

Erfolgreiche Arbeit im Team

16

Dienstrecht und Compliance

8

Der öffentliche Haushalt

8

2. Ressortbereich Volksanwaltschaft

Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge

21

Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft

5

Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft

16

Internationales Ombudsmanwesen

4

IT-Anwendungen

20

Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache

16

Summe Unterrichtseinheiten

146

(4) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

§ 9

§ 9 Dienstprüfungskommission

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Dienstprüfungskommission

§ 9. (1) In der Volksanwaltschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer bzw. Einzelprüferin gemäß § 10 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 10 Abs. 6 tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Mit dem Vorsitz der Dienstprüfungskommission ist eine Person im Personalstand des Höheren Dienstes der Volksanwaltschaft zu bestellen, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.

(3) Der Dienstprüfungskommissionsvorsitz und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Volksanwaltschaft. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

§ 10

§ 10 Prüfungsordnung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Prüfungsordnung

§ 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.

(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer bzw. einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt längstens einen Monat. Die erste Wiederholung hat im Beisein eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 11

§ 11 Anrechnungsbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Anrechnungsbestimmungen

§ 11. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 bzw. § 67 VBG 1948 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

§ 12

§ 12 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die vor dem 1. Juli 2023 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die Volksanwaltschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 11 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juli 2023 gültigen Bestimmungen abzuschließen.