§ 3
§ 3 Organisation der Grundausbildung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 VA-Grundausbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 3 VA-Grundausbildungsverordnung behandelt "Organisation der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisation der Grundausbildung
§ 3. Der bzw. die Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat eine Person aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleitung) und Weiterbildung zu betrauen. Die Ausbildungsleitung hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VA-Grundausbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 3 VA-Grundausbildungsverordnung behandelt "Organisation der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
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