§ 12
§ 12 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 VA-Grundausbildungsverordnung?
- Kernaussage§ 12 VA-Grundausbildungsverordnung behandelt "In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die vor dem 1. Juli 2023 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die Volksanwaltschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 11 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juli 2023 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VA-Grundausbildungsverordnung in einfachen Worten?
§ 12 VA-Grundausbildungsverordnung behandelt "In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
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