§ 9
§ 9 Kostenersatz
Fassung: 26. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung?
- Kernaussage§ 9 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erhebung zur Tourismusakzeptanz der österreichischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz
§ 9. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erhebung zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung in einfachen Worten?
§ 9 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2024
- Fassung seit
- 26. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 86/2024
- BGBl. II Nr. 25/2012
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