Verordnungen

Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Nachfrage und Akzeptanz im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung)

VerordnungIn Kraft seit 26. März 2024RIS-Stand 26. März 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002770 · BGBl. II Nr. 301/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen.

§ 2

§ 2 Periodizität

Fassung: 28. Juni 2003 bis laufend

Periodizität

§ 2. Die Erhebungen sind jeweils über ein Kalenderquartal (Berichtsperiode) innerhalb des dem Berichtsquartal folgenden Monats durchzuführen. Auf Grundlage dieser Erhebungen sind die Statistiken innerhalb des dem Berichtsquartal zweiten Folgemonats zu erstellen.

§ 4

§ 4 Art der Erhebung

Fassung: 27. Januar 2012 bis laufend

Art der Erhebung

§ 4. Die Erhebung hat grundsätzlich in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung der Personen zu erfolgen. Gegebenenfalls sind modellbasierte Schätzungen zur Erreichung der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse vorzunehmen

§ 5

§ 5 Auswahl der Stichprobe

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Auswahl der Stichprobe

§ 5. (1) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je Quartal zu befragenden Personen zu berücksichtigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse gewährleistet sind.

(2) Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV)) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.

(3) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

§ 6

§ 6 Qualitätskontrolle

Fassung: 27. Januar 2012 bis laufend

Qualitätskontrolle

§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG festgelegten Qualitätserfordernisse erforderlich sind.

§ 7

§ 7 Auskunftserteilung

Fassung: 28. Juni 2003 bis laufend

Auskunftserteilung

§ 7. Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis.

§ 8

§ 8 Durchführung der Erhebung

Fassung: 27. Januar 2012 bis laufend

Durchführung der Erhebung

§ 8. Die Befragung hat in Form von Telefoninterviews oder webbasiert zu erfolgen.

§ 9

§ 9 Kostenersatz

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Kostenersatz

§ 9. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erhebung zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:

§ 10

§ 10 Verweisungen

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Verweisungen

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Inkrafttreten

§ 11. (1) Der Titel, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2012 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 Z 7 und 8, § 5 Abs. 2, § 6, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.