Verordnungen

Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Nachfrage und Akzeptanz im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung)

VerordnungFassung seit 26. März 2024RIS-Stand 26. März 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002770 · BGBl. II Nr. 301/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung?

  • Kernaussage§ 11 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Titel, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8 in der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Der Titel, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2012 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 Z 7 und 8, § 5 Abs. 2, § 6, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Verweisungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung in einfachen Worten?

§ 11 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2024
Fassung seit
26. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 86/2024
  • BGBl. II Nr. 25/2012

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