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Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Nachfrage und Akzeptanz im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung)

VerordnungFassung seit 26. März 2024RIS-Stand 26. März 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002770 · BGBl. II Nr. 301/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung?

  • Kernaussage§ 1 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung behandelt "Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Periodizität

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung in einfachen Worten?

§ 1 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung behandelt "Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2024
Fassung seit
26. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 86/2024
  • BGBl. II Nr. 25/2012

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Verweise

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