Verordnungen

Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Nachfrage und Akzeptanz im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung)

VerordnungFassung seit 26. März 2024RIS-Stand 26. März 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002770 · BGBl. II Nr. 301/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Auswahl der Stichprobe

Fassung: 26. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung?

  • Kernaussage§ 5 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung behandelt "Auswahl der Stichprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auswahl der Stichprobe

§ 5. (1) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je Quartal zu befragenden Personen zu berücksichtigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse gewährleistet sind.

(2) Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV)) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.

(3) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Art der Erhebung
Nächster Paragraph§ 6 Qualitätskontrolle

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung in einfachen Worten?

§ 5 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung behandelt "Auswahl der Stichprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2024
Fassung seit
26. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 86/2024
  • BGBl. II Nr. 25/2012

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