Verordnungen

Sicherheitstechnische Zentren

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)

STZ-VOVerordnungFassung seit 16. Juli 2013RIS-Stand 18. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009106 · BGBl. II Nr. 450/1998 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Schlußbestimmungen

Fassung: 16. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 STZ-VO?

  • Kernaussage§ 7 STZ-VO behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 STZ-VO in einfachen Worten?

§ 7 STZ-VO behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
16. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2013

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Verweise

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