Verordnungen

Sicherheitstechnische Zentren

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)

STZ-VOVerordnungFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 18. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009106 · BGBl. II Nr. 450/1998 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Räumlichkeiten

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 STZ-VO?

  • Kernaussage§ 4 STZ-VO behandelt "Räumlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Räumlichkeiten

§ 4. (1) Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.

(2) Sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.

(3) Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene und arbeitnehmerbezogene Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Daten, die zu Zwecken der sicherheitstechnischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Hilfspersonal
Nächster Paragraph§ 5 Ausstattung und Mittel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 STZ-VO in einfachen Worten?

§ 4 STZ-VO behandelt "Räumlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.