Verordnungen

Sicherheitstechnische Zentren

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)

STZ-VOVerordnungFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 18. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009106 · BGBl. II Nr. 450/1998 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 STZ-VO?

  • Kernaussage§ 6 STZ-VO behandelt "Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Betreuung

§ 6. (1) Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich der Präventivfachkräfte, des Fach- und des Hilfspersonals sowohl die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung) als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (§ 80 ASchG und AMZ-VO, BGBl. Nr. 441/1996, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.

(2) Es müssen eine leitende Sicherheitsfachkraft und ein leitender Arbeitsmediziner bestellt werden, die in fachlicher Hinsicht voneinander unabhängig sind. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Fachkunde muß auch im Fall einer gemeinsamen administrativen Leitung für beide Bereiche gewährleistet sein.

(3) Das Zentrum muß über die in § 5 Abs. 1 und 2 AMZ-VO und § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Ausstattung und die vorgeschriebenen Mittel verfügen.

(4) Als Mindestausstattung muß das Zentrum über folgende Räumlichkeiten verfügen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Ausstattung und Mittel
Nächster Paragraph§ 7 Schlußbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 STZ-VO in einfachen Worten?

§ 6 STZ-VO behandelt "Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2013

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