§ 6
§ 6 Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 STZ-VO?
- Kernaussage§ 6 STZ-VO behandelt "Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung
§ 6. (1) Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich der Präventivfachkräfte, des Fach- und des Hilfspersonals sowohl die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung) als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (§ 80 ASchG und AMZ-VO, BGBl. Nr. 441/1996, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.
(2) Es müssen eine leitende Sicherheitsfachkraft und ein leitender Arbeitsmediziner bestellt werden, die in fachlicher Hinsicht voneinander unabhängig sind. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Fachkunde muß auch im Fall einer gemeinsamen administrativen Leitung für beide Bereiche gewährleistet sein.
(3) Das Zentrum muß über die in § 5 Abs. 1 und 2 AMZ-VO und § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Ausstattung und die vorgeschriebenen Mittel verfügen.
(4) Als Mindestausstattung muß das Zentrum über folgende Räumlichkeiten verfügen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 STZ-VO in einfachen Worten?
§ 6 STZ-VO behandelt "Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:52
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- BGBl. II Nr. 210/2013
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