§ 3
§ 3 Hilfspersonal
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 STZ-VO?
- Kernaussage§ 3 STZ-VO behandelt "Hilfspersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im sicherheitstechnischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hilfspersonal
§ 3. (1) Im sicherheitstechnischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2) Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.
(3) Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte und des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 STZ-VO in einfachen Worten?
§ 3 STZ-VO behandelt "Hilfspersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2013
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