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Sicherheitstechnische Zentren

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)

STZ-VOVerordnungFassung seit 1. August 2013RIS-Stand 18. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009106 · BGBl. II Nr. 450/1998 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Sicherheitstechnische Zentren

Fassung: 1. August 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 STZ-VO?

  • Kernaussage§ 1 STZ-VO behandelt "Sicherheitstechnische Zentren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 74 Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Sicherheitstechnische Zentren

Fachliche Leitung und weitere Sicherheitsfachkräfte

§ 1. (1) Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 20 Stunden wöchentlich, ausübt.

(2) Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(3) Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Abs. 1 zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 STZ-VO in einfachen Worten?

§ 1 STZ-VO behandelt "Sicherheitstechnische Zentren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
1. August 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2013

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