Verordnungen

Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998)

StVZVO 1998VerordnungFassung seit 1. August 1998RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10012793 · BGBl. II Nr. 238/1998 · 90/01 Straßenverkehrsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Farben

Fassung: 1. August 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 StVZVO 1998?

  • Kernaussage§ 3 StVZVO 1998 behandelt "Farben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Farben

§ 3. (1) Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, die durch die in Anlage 1 Tabelle 1 für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1 Tabelle 2 für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind.

(2) Die Farbtöne und Leuchtdichtefaktoren sind bei Anleuchtung mit gerichtetem Licht der Normlichtart D 65 unter einem Winkel von 45° zur Flächennormalen und bei einer Meßrichtung von 0° (45/0-Meßgeometrie) zu messen.

(3) Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen Farbbereiche liegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 StVZVO 1998 in einfachen Worten?

§ 3 StVZVO 1998 behandelt "Farben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1998 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Februar 2018
Fassung seit
1. August 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 292/2013

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Verweise

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