§ 5
§ 5 Beleuchtung
Fassung: 1. August 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 StVZVO 1998?
- Kernaussage§ 5 StVZVO 1998 behandelt "Beleuchtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten...
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Beleuchtung
§ 5. (1) Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der Tabelle angeführten Werten zu entsprechen.
Farbe
mittlere Leuchtdichte L m in cd/m2
Rot
20
Gelb
150
Grün
40
Blau
10
Weiß
150
(2) Die Leuchtdichte darf bei optischen oder elektronischen Anzeigevorrichtungen einen Wert von 2 000 cd/m2 nicht überschreiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 StVZVO 1998 in einfachen Worten?
§ 5 StVZVO 1998 behandelt "Beleuchtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. August 1998
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 292/2013
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