Verordnungen

Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998)

StVZVO 1998VerordnungFassung seit 4. Oktober 2013RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10012793 · BGBl. II Nr. 238/1998 · 90/01 Straßenverkehrsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 4. Oktober 2013 bis laufend

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Gesetze

EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012§ 89

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungEisbKrVIndex93/01 EisenbahnTextTriebfahrzeugführerüberwachung§ 89. (1) Die Triebfahrzeugführerüberwachung darf angewendet werden, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung beziehungsweise zwischen dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung 100 km/h nicht überschreitet.(2)...

EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012§ 15

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungEisbKrVIndex93/01 EisenbahnTextBeschaffenheit, Form und Abmessungen§ 15. (1) Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.(2) Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte...

EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012§ 83

KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextSicherung durch BewachungBewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen§ 83. (1) Die Armzeichen sind vom Bewachungsorgan im Sinne des § 37 StVO 1960 zu geben. Eine ausdrückliche Freigabe des...

EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012§ 19

KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextLichtzeichenBeschaffenheit und Form§ 19. (1) Die Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen besteht aus zwei übereinander angeordneten kreisrunden Signalgebern mit schwarzem Hintergrund. Der schwarze Hintergrund ist innen mit einer weißen und außen mit einer roten...

EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012§ 21

KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextAusführung der Schrankenbäume§ 21. (1) Neue oder zu erneuernde Schrankenbäume müssen aus einem leicht verformbaren und bei Bruch nicht splitternden Material, beispielsweise aus Aluminium oder Kunststoff, bestehen.(2) Schrankenbäume sind in ihrer ganzen Länge mit...