Verordnungen

Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998)

StVZVO 1998VerordnungFassung seit 4. Oktober 2013RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10012793 · BGBl. II Nr. 238/1998 · 90/01 Straßenverkehrsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Übergangsbestimmungen

Fassung: 4. Oktober 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 StVZVO 1998?

  • Kernaussage§ 9 StVZVO 1998 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.

(2) Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.

(3) Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, BGBl. Nr. 770/1995, entspricht, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

(4) Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Schriftzeichen
Nächster Paragraph§ 10 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 StVZVO 1998 in einfachen Worten?

§ 9 StVZVO 1998 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Februar 2018
Fassung seit
4. Oktober 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 292/2013

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