§ 6
§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Steuerstatistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 6 Steuerstatistik-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie...
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Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten
§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Steuerstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 6 Steuerstatistik-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2020
- Fassung seit
- 10. August 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 477/2020
- BGBl. II Nr. 252/2011
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