§ 12
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 14. November 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Steuerstatistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 12 Steuerstatistik-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1 und § 11, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020, treten mit 1....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) § 1 und § 11, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2011 ist für Datenübermittlungen vor dem 1. März 2021 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Steuerstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 12 Steuerstatistik-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. November 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2020
- Fassung seit
- 14. November 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 477/2020
- BGBl. II Nr. 252/2011
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Rückverweise
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