Anl. 1
Anl. 1 Anhang
Fassung: 14. November 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 Steuerstatistik-Verordnung?
- KernaussageAnl. 1 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Anhang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2011 für Datenübermittlungen vor dem 1. März 2021 anzuwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhang
A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:
B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:
C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:
D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:
E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:
F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:
G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:
(Anm.: Anhang H aufgehoben durch Z 6b, BGBl. II Nr. 477/2020)
I. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Steuerstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
Anl. 1 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Anhang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. November 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2020
- Fassung seit
- 14. November 2020
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 477/2020
- BGBl. II Nr. 252/2011
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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