Verordnungen

Steuerstatistik-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)

VerordnungFassung seit 14. November 2020RIS-Stand 16. November 2020

RIS-Gesetzesnummer 20002678 · BGBl. II Nr. 229/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 477/2020 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Anhang

Fassung: 14. November 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Steuerstatistik-Verordnung?

  • KernaussageAnl. 1 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Anhang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2011 für Datenübermittlungen vor dem 1. März 2021 anzuwenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anhang

A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:

B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:

C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:

D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:

E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:

F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:

G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:

(Anm.: Anhang H aufgehoben durch Z 6b, BGBl. II Nr. 477/2020)

I. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Steuerstatistik-Verordnung in einfachen Worten?

Anl. 1 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Anhang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. November 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2020
Fassung seit
14. November 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 477/2020
  • BGBl. II Nr. 252/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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