§ 10
§ 10 Heranziehung von Daten der Bundesanstalt
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Steuerstatistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 10 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Heranziehung von Daten der Bundesanstalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Heranziehung von Daten der Bundesanstalt
§ 10. (1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale
(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Steuerstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 10 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Heranziehung von Daten der Bundesanstalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2020
- Fassung seit
- 10. August 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 477/2020
- BGBl. II Nr. 252/2011
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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