§ 4
§ 4 Erhebungsmerkmale
Fassung: 10. August 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Steuerstatistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 4 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Erhebungsmerkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang und in § 10 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Steuerstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 4 Steuerstatistik-Verordnung behandelt "Erhebungsmerkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2020
- Fassung seit
- 10. August 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 477/2020
- BGBl. II Nr. 252/2011
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Rückverweise
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