Verordnungen

Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Erlaß vom 19. Januar 1944, Zl. VIII b 102/44 A, betreffend Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis

VerordnungFassung seit 26. Januar 1944RIS-Stand 3. April 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008109 · RVBl. S 4/1944 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 VII. Ausweisvordrucke.

Fassung: 26. Januar 1944 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 Schwerkriegsbeschädigtenausweis?

  • KernaussageArt. 7 Schwerkriegsbeschädigtenausweis behandelt "VII. Ausweisvordrucke." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausweisvordrucke werden von der ... (Anm.: gegenstandslos) hergestellt; die Kosten der Herstellung und der Versendung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

VII. Ausweisvordrucke.

(1) Die Ausweisvordrucke werden von der ... (Anm.: gegenstandslos) hergestellt; die Kosten der Herstellung und der Versendung an die Verteilungsstellen trägt das Reich.

(2) Die Hauptfürsorgestellen, die Hauptversorgungsämter, die ab 1. April 1944 bestehenden Wehrmachtfürsorge- und –versorgungsämter und das Hauptfürsorge- und -versorgungsamt der ... (Anm.: gegenstandslos) fordern die erforderliche Anzahl von Ausweisvordrucken der drei Muster bei dem ... (Anm.: gegenstandslos), spätestens zum 20. Februar 1944 an. Die ihnen erstmalig ohne Anforderung übersandten Ausweisvordrucke sind bei der Bedarfsberechnung nicht abzuziehen. Die Hauptfürsorgestellen die Hauptversorgungsämter und das Hauptfürsorge- und -versorgungsamt der ... (Anm.: gegenstandslos) behalten einen Teil der ihnen zugehenden Vordrucke zurück, um einen Mehrbedarf einzelner Stellen möglichst auch ohne Nachforderung von Vordrucken beim ... (Anm.: gegenstandslos) befriedigen zu können. Die anfordernden Stellen haben den Eingang und die Weitergabe von Vordrucken unter Angabe der Vordrucknummern in einer Liste einzutragen. Die Fürsorgestellen und die Versorgungsbehörden melden ihren Bedarf bei der vorgenannten, für sie zuständigen Stelle (Hauptfürsorgestelle usw.), und zwar erstmalig unverzüglich, spätestens zum 10. Februar 1944, an. Die Bestellungen sind auf den unbedingt notwendigen Bedarf zu beschränken. Eine unmittelbare Anforderung von Vordrucken durch die Fürsorgestellen, Versorgungsämter und Fürsorge- und Versorgungsämter ... (Anm.: gegenstandslos) ist nicht zulässig. Zum Schutz gegen Verluste sind die Vordrucke als Wertsendungen oder unter “Einschreiben” zu versenden.

(3) Über den Eingang und Abgang von Ausweisvordrucken haben die ausfertigenden Behörden – nach den drei Mustern getrennt - Bestandslisten mit folgenden Spalten zu führen:

A. Eingang

B. Abgang

(4) Um einer Entwendung von Vordrucken vorzubeugen, sind sie bei persönlicher Verantwortung des zuständigen Beamten ständig unter Verschluß zu halten. Der Bestand ist auf Grund der Bestandslisten und Ausgabelisten von Zeit zu Zeit nachzuprüfen.

(5) Vordrucke zu dem Fahrausweis zur unentgeltlichen Beförderung des alleinreisenden Begleiters bei Eisenbahnfahrten sind bei den größeren Fahrkartenausgabestellen erhältlich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 Schwerkriegsbeschädigtenausweis in einfachen Worten?

Art. 7 Schwerkriegsbeschädigtenausweis behandelt "VII. Ausweisvordrucke." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. Januar 1944 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. April 2025
Fassung seit
26. Januar 1944
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:33
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