Verordnungen

Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Erlaß vom 19. Januar 1944, Zl. VIII b 102/44 A, betreffend Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis

VerordnungFassung seit 26. Januar 1944RIS-Stand 3. April 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008109 · RVBl. S 4/1944 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 26. Januar 1944 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 Schwerkriegsbeschädigtenausweis?

  • KernaussageAnl. 3 Schwerkriegsbeschädigtenausweis behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Muster C, Farbe: orangefarbig

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Schwerkriegsbeschädigtenausweis in einfachen Worten?

Anl. 3 Schwerkriegsbeschädigtenausweis behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. April 2025
Fassung seit
26. Januar 1944
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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