Art. 6
Art. 6 VI. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr.
Fassung: 26. Januar 1944 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Schwerkriegsbeschädigtenausweis?
- KernaussageArt. 6 Schwerkriegsbeschädigtenausweis behandelt "VI. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inhaber der Schwerkriegsbeschädigtenausweise sind auf Grund des Ausweises im Eisenbahnverkehr auch berechtigt, die Abteile für...
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VI. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr.
Die Inhaber der Schwerkriegsbeschädigtenausweise sind auf Grund des Ausweises im Eisenbahnverkehr auch berechtigt, die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte nach den geltenden Vorschriften zu benutzen. Die gleiche Berechtigung haben andere Kriegsbeschädigte und Gleichstehende, die den rotumrandeten Ausweis zur Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte besitzen (siehe Bestimmungen über die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr, vom 19. Januar 1944 – Reichsversorgungsbl. S. 14 – Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a und b).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Schwerkriegsbeschädigtenausweis in einfachen Worten?
Art. 6 Schwerkriegsbeschädigtenausweis behandelt "VI. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. Januar 1944 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. April 2025
- Fassung seit
- 26. Januar 1944
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:33
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