§ 7
§ 7 Übergangsbestimmung
Fassung: 4. August 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld?
- Kernaussage§ 7 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung
§ 7. Für jene Gebiete (§ 3), die gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. Nr. 8000/77-1, als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen wurden und für die der Abbau in Form von Nassbaggerungen als zulässig bezeichnet wurde, gilt:
Auf Flächen, für die entweder die Widmungsart Materialgewinnungsstätte im jeweiligen örtlichen Raumordnungsprogramm bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung verbindlich festgelegt wurde oder für die innerhalb der Eignungszonen bis zum 1. März 2001 ein wasserrechtliches Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Folgendes: § 5 Abs. 1 lit. a findet keine Anwendung, die lit. d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass atmosphärische Depositionen aus der unmittelbaren Umgebung durch geeignete Maßnahmen weitgehend abgehalten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld in einfachen Worten?
§ 7 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. August 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2017
- Fassung seit
- 4. August 2001
- Fassung bis
- laufend
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