§ 1
§ 1 Ziel der Verordnung
Fassung: 4. August 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld?
- Kernaussage§ 1 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Ziel der Verordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziel der Verordnung
§ 1. Das Grundwasservorkommen des in § 3 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld in einfachen Worten?
§ 1 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Ziel der Verordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. August 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2017
- Fassung seit
- 4. August 2001
- Fassung bis
- laufend
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