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Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld

VerordnungFassung seit 4. August 2001RIS-Stand 4. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20001442 · BGBl. II Nr. 265/2001 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 4. August 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld?

  • Kernaussage§ 2 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Ziel der Verordnung
Nächster Paragraph§ 3 Gebietsabgrenzungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld in einfachen Worten?

§ 2 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2017
Fassung seit
4. August 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:56
Frühere Fassungen

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