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Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld

VerordnungFassung seit 4. August 2001RIS-Stand 4. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20001442 · BGBl. II Nr. 265/2001 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete

Fassung: 4. August 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld?

  • Kernaussage§ 6 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete

§ 6. Für sonstige von der Verordnung erfasste Gebiete ist zu beachten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld in einfachen Worten?

§ 6 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2017
Fassung seit
4. August 2001
Fassung bis
laufend
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